Arzneimittel-Rabattverträge

Rabattverträge sind Verträge, die zwischen einzelnen Pharmaherstellern und gestzlichen Krankenkassen vereinbart werden. Dabei wird der Krankenkasse vom Hersteller ein Rabatt auf den bundeseinheitlichen Apothekenverkaufspreis (APV) für ein Medikament oder ein ganzes Sortiment gewährt. Die Krankenkassen wiederum sichern dem Pharmahersteller zu, dass ihre Versicherten deren Präperate erhalten. 

Die Apotheke ist ihrerseits dazu verpflichtet, verodnete Präperate durch wirkungsgleiche rabattbegünstigte Arzneimittel, auszutauschen. Laut GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, welches seit 2007 in Kraft ist, haben Rabattarzneimittel Vorrang vor anderen wirkungsgleichen Arzneimitteln. 

Dabei muss das verordnete wie auch das anzugebene Arzneimittel bestimmte Vorraussetzungen erfüllen ($ 129 SGB V). Beide Präperate müssen den gleichen Wirkstoff, eine identische Wirkstärke, eine identische Packungsgröße, gleiche oder austauschbare Darreichnungsformen sowie eine Zulassung für das gleiche Anwendungsgebiet haben.

Das Arzneimittel darf nicht ausgetauscht werden, wenn der Arzt auf dem Rezept ein Kreuz auf das Aut-Idem Feld setzt. 

Seit dem 1. Januar 2011 beträgt die Laufzeit von Rabattverträgen zwei Jahre. 

Zusätzliche Information:

Wenn der Versicherte nicht das rabattbegünstigte Präperat haben möchte, kann die Apothek das nicht rabattierte austauschbare Arzneimittel abgeben. In diesem Fall muss der Versicherte in der Apotheke zunächt den vollen Apothekenverkaufspreis des Präparats bezahlen. Die Krankenkasse erstattet die Kosten, allerdings nicht in voller Höhe. 

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Quellen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/r/rabattvertraege